Bonuszahlung der Krankenkassen müssen doch nicht alle von den Sonderausgaben abgezogen werden

Bonuszahlung der Krankenkassen müssen doch nicht alle von den Sonderausgaben abgezogen werden

Die jährliche Erstattung einer gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht zwangsläufig von den Sonderausgaben abgezogen werden. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: X R 17/15).

Bislang minderten bestimmte Bonuszahlungen die Steuererstattung. Wer sich gesundheitsbewusst verhielt, wurde vom Gesetzgeber quasi „bestraft“. Dies wurde nun vom Bundesfinanzhof korrigiert.

Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern – um diese Erstattung geht es:

Viele gesetzliche Kassen bieten kostenlose Vorsorgemaßnahmen an, zum Beispiel gegen Krebs oder gegen Herz- Kreislauferkrankungen. Doch zahlreiche Teilnehmer entscheiden sich über die kostenlosen Leistungen hinaus, zusätzliche therapeutische Angebote anzunehmen. Zum Beispiel die Zahnreinigung beim Zahnarzt oder auch osteopathische Maßnahmen gegen Rückenbeschwerden. An den Kosten, die der Versicherte selbst gezahlt hat, beteiligen sich viele Kassen mit einer „Bonuszahlung“. Diese Bonuszahlungen müssen nach dem Urteil des BFH in der Steuererklärung nicht mehr von den Sonderausgaben abgezogen werden.

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Bonuszahlungen der Krankenkassen
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Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. * Lohnsteuerhilfeverein * Sitz Gladbek
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